AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltung
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit PedalCargo geschlossenen Verträge über die Beförderung von Waren
  2. Ausübung des Weisungs-/Verfügungsrechtes
    1. Zwischen dem Versender und PedalCargo besteht Einigkeit, dass abweichend von
    2. 418 Abs. 2 HGB bei Inanspruchnahme von Optionen, die PedalCargo dem Empfänger hinsichtlich Ort und Zeit der Ablieferung anbietet, die Weisungs- und Verfügungsbefugnis über das Paket bereits vor dem ersten Zustellversuch auf den Empfänger übergeht.
    3. Die Möglichkeit der Korrektur von Adressfehlern durch den Versender bleibt davon unberührt. Korrekturen sind von PedalCargo jedoch nur zu beachten, soweit diese noch vor Ablieferung an den Empfänger berücksichtigt werden können.
  3. Sendungen
    Befördert werden Pakete mit folgenden Maßen und Gewichten: maximales Gewicht: 31,5 kg
    maximale Länge: 120 cm
    maximales Gurtmaß*: 300 cm
    *Umfang (doppelte Breite + doppelte Höhe) + Länge
    Zwischen dem Versender und PedalCargo kann der Transport von abweichenden Sendungsgrößen und Gewichten individuell vereinbart werden.
  4. Verpackung
    1. Dem Versender obliegt die ausschließliche Verantwortung für die Innen- und Außenverpackung. Die Beförderung erfordert eine Verpackung, die das Gut auch vor Beanspruchungen durch automatische Sortieranlagen und mechanischen Umschlag (Fallhöhe auf Kante, Ecke oder Seite aus ca. 80 cm) sowie erforderlichenfalls vor unterschiedlichen klimatischen Bedingungen schützt und einen Zugriff auf den Inhalt ohne Spurenhinterlassung nicht zulässt. Der Versender muss prüfen, ob eine Handels-/Verkaufsverpackung diesen Anforderungen
    2. Aufdrucke auf der Verpackung, wie B. die Hinweise „Vorsicht Glas“ oder „oben/unten“ können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Sie entlasten den Versender nicht von der Verwendung einer den Anforderungen der Ziffer 4.1 entsprechenden Transportverpackung.
  5. Beförderungsausschlüsse
    1. Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
      1. alle Sendungen, die der Produktspezifikation gemäß Ziffer 3 und den Anforderungen gemäß Ziffer 4 nicht entsprechen;
      2. Geld, Wertpapiere, Kredit-, Bank- oder Debit-Karten, Telefonkarten oder vergleichbare Wertzertifikate;
    2. Edelmetalle, Schmuck, Edelsteine, echte Perlen, Pelze, Teppiche, Uhren, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Gutscheine und Eintrittskarten mit einem Wert von mehr als 600,00 EUR pro Sendung;
    3. Pakete, deren Inhalt, Beförderung oder äußere Gestaltung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen;
    4. Schusswaffen sowie Teile von Schusswaffen nach den Definitionen des deutschen Waffengesetzes;
    5. Pakete, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder Sachschäden zu verursachen; lebende oder tote Tiere; medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut; medizinische Abfälle; menschliche oder tierische sterbliche Überreste, Körperteile oder Organe;
    6. leicht verderbliche Güter, es sei denn, diese wurden unter Abschluss einer Sondervereinbarung übernommen;
    7. Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzter Menge, es sei denn, dieses wurde unter Abschluss einer Sondervereinbarung überlassen;
    8. Arzneimittel, es sei denn, diese wurden unter Abschluss einer Sondervereinbarung übernommen;
    9. Fracht- und Wertnachnahmen, es sei denn, letztere wurden unter Abschluss einer Sondervereinbarung übergeben;
    10. bei grenzüberschreitender Beförderung Güter, deren Im- oder Export nach den Bestimmungen der jeweiligen Versand-, Transit- oder Zielländer verboten ist oder besondere Genehmigungen erfordern;
    11. alle Pakete, soweit deren Empfänger in den Anhängen I der EG-Antiterrorverordnungen 2580/2001 und 881/2002 oder sonstigen Sanktionslisten in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind;
    12. nicht gefährliche und gefährliche Abfälle im Sinne des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes für den innerdeutschen und grenzüberschreitenden Versand;
    13. jegliche strahlenempfindlichen Güter, bei denen wegen Durchleuchtungen, insbesondere durch Röntgenstrahlen, anlässlich von Sicherheitskontrollen gemäß Ziffer 6 die Gefahr von Schädigungen
    14. PedalCargo ist nicht verpflichtet, das Vorliegen eines Beförderungsausschlusses zu prüfen. Der Versender ist verpflichtet, vor Übergabe zu prüfen und PedalCargo anzuzeigen, ob es sich um von der Beförderung ausgeschlossene Güter im Sinne von Ziffer 5.1 handelt. In Zweifelsfällen hat der Versender PedalCargo hierüber zu informieren und die Entscheidung von PedalCargo Unterlässt der Versender es, PedalCargo zu informieren, gilt dies als Erklärung, dass das Paket keine ausgeschlossenen Güter enthält.
    15. Die Übernahme von gemäß Ziffer 5.1 ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss
    16. Erlangt PedalCargo – unbeschadet der Regelung unter 6.3 – nach Übernahme des Gutes positive Kenntnis von einem Beförderungsausschluss gemäß Ziffer 5.1 oder sprechen konkrete Umstände für das Vorliegen eines solchen, ist PedalCargo berechtigt, die Weiterbeförderung zu verweigern.
    17. Der Versender haftet neben den gesetzlich geregelten Fällen für alle unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die durch den Versand von gemäß Ziffer 1 ausgeschlossenen Gütern oder in Fällen unterlassener Anzeige gemäß Ziffer 5.2 entstehen.
    18. Bei Verstoß gegen Beförderungsausschlüsse nach Ziffer 1 und gegen die Anzeigepflicht nach Ziffer 5.2 ist die Haftung für Verlust und Beschädigung gemäß Ziffer 12.3 ausgeschlossen.
  6. Sicherheitskontrollen
    1. PedalCargo ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei den vom Versender zur Beförderung übergebenen Sendungen Sicherheitskontrollen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, zwecks Feststellung, ob diese einen Inhalt haben, der von den Beförderungsausschlüssen gemäß Ziffer 5.1 erfasst wird. Die Sicherheitskontrollen werden entweder mittels Durchleuchten, insbesondere mit Röntgenstrahlen, oder wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Beförderungsausschluss vorliegt, auch durch Öffnen des Paketes durchgeführt. Der Versender stimmt der Vornahme einer Sicherheitsüberprüfung ausdrücklich zu. Der durch Regellaufzeit verlängern. In allen Fällen einer Sicherheitskontrolle wird ein entsprechender Vermerk auf dem Paket
    2. Ergibt die Sicherheitskontrolle nach dem Öffnen eines Paketes, dass kein unzulässiger Inhalt darin ist, wird dieses verschlossen und weiterbefördert.
    3. Ergibt die Sicherheitskontrolle, dass der Inhalt des Paketes einem Beförderungsausschluss unterliegt, ist PedalCargo berechtigt, die Weiterbeförderung zu PedalCargo informiert hierüber den Versender. Dieser ist verpflichtet, das Paket unverzüglich auf eigene Kosten bei PedalCargo abzuholen. Holt der Versender das Gut nicht innerhalb von 3 Werktagen ab, gelten insoweit die Ziffern 14.4 und 14.5. Sollte der Paketinhalt Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Straftat hindeuten, ist PedalCargo berechtigt, hierüber die Behörden zu informieren.
    4. PedalCargo haftet nicht für unmittelbare oder Folgeschäden, die durch Sicherheitskontrollen gemäß Ziffer 6 an der Sendung dem Inhalt entstehen, es sei denn, dies beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Soweit in Satz 1 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen der Ziffern 12.1 bis 12.4 sowie 13.
    5. Ergibt eine Sicherheitskontrolle, dass der Versender Güter zum Versand übergeben hat, die einem Beförderungsausschluss unterliegen, hat der Versender PedalCargo alle dadurch entstehenden Schäden zu
  7. Leistungsumfang
    1. Die Leistung umfasst
      1. die Besorgung der Beförderung und die Beförderung durch Frachtführer, die Übernahme, den Umschlag und die Zustellung von Sendungen;
      2. die Übernahme von Sendungen (inkl. Rücksendungen) durch Abholung beim Versender
      3. die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder im Haushalt des Empfängers angetroffene empfangsbereite Person gegen Empfangsbestätigung, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung; die Identität dieser Person (z. B. anhand eines Personalausweises) muss nicht überprüft werden;
    2. bei Nichtantreffen des Empfängers einen zweiten und, falls notwendig, einen dritten Bei grenzüberschreitender Beförderung kann die Anzahl der Zustellversuche im Zielland variieren;
    3. die Rücksendung von unzustellbaren oder annahmeverweigerten Paketen an den
    4. PedalCargo ist berechtigt, nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch beim Empfänger Sendungen bei einem empfangsbereiten Nachbarn des Empfängers im selben Haus und, soweit ein solcher im selben Haus nicht existiert oder angetroffen wird, in einem/einer in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen (jedoch nicht weiter als 50 Meter entfernten) Nachbarhaus/NachbarwohnungWird das Paket nicht innerhalb der genannten Frist abgeholt, erfolgt die Rücksendung an den Versender.
      In allen Fällen einer alternativen Zustellung ist der Empfänger hierüber unter Angabe des Namens und der Anschrift des Nachbarn in Kenntnis zu setzen.
    5. Die Ablieferung nach Ziffer 7.1.3 gilt auch dann als bewirkt, wenn entsprechend einer schriftlichen oder digitalen Erlaubnis („Abstellgenehmigung“)
      1. des Versenders oder Empfängers die Sendung an einem von ihm benannten Ort an der Empfangsadresse abgestellt worden ist;
      2. des Versenders oder Empfängers ein kleinformatiges Paket in einen zugänglichen und ausreichend aufnahmefähigen Hausbriefkasten des Empfängers eingelegt worden ist;
      3. des Empfängers das Paket in einen von ihm an der Empfangsadresse aufgestellten Paketkasten im Sinne von Ziffer 7.1.2 eingelegt worden
    6. Wert- oder Interessendeklarationen nach CMR oder Warschauer Abkommen/Montrealer Übereinkommen werden nicht berücksichtigt.
  8. Lieferfristen, Abholung
    Lieferfristen sind nicht vereinbart. Regellaufzeiten sind unverbindlich und gelten nicht als Fixtermine. Soweit Sendungen beim Versender abgeholt werden, sind verbindliche Abholtermine nicht vereinbart.
  9. Leistungsentgelt
    1. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Leistungsentgelte entsprechend der Preisliste des PedalCargo in der jeweils gültigen Fassung am Tage der Auftragserteilung.
    2. Aufwendungen für Import-/Exportsendungen (z. Zölle und Einfuhrabgaben), werden dem Empfänger im jeweiligen Empfangsland in Rechnung gestellt. Die Kostenschuldnerschaft des Versenders gegenüber PedalCargo für diese Aufwendungen bleibt davon unberührt.
    3. Sind Leistungsentgelte, Kosten oder Aufwendungen von einem Empfänger im Ausland zu zahlen oder werden sie von ihm verursacht, hat der Versender diese Beträge zu zahlen, falls sie nicht auf erstes Anfordern durch den Empfänger im Ausland ausgeglichen
  10. Mitwirkungspflichten
    1. Dem Versender obliegen die ordnungsgemäße Adressierung und Anbringung der Adresse und der Beförderungspapiere. Eine Postfachadressierung sowie eine Adressierung an nicht an der Empfangsadresse befindliche automatisierte Vorrichtungen zur Annahme von Packstücken sind nicht zulässig.
    2. Der Versender hat bei Versand von Zollgut alle Papiere außen am Paket in einer Dokumententasche beizufügen, die für die zollamtliche Abwicklung erforderlich
  11. Wertdeklaration
    1. Der Versender hat – unbeschadet der Regelungen gemäß Ziffer 5.1.3 und 5.1.4 sowie Ziffer 4 – den Wert des Paketes anzugeben, wenn dieser über 600,00 EUR liegt. Wertdeklarierte und über PedalCargo höher versicherte Pakete unterliegen einer besonderen Behandlung durch PedalCargo. Die Höherversicherung richtet sich nach den Ziffern 13.2 und 13.3.
    2. Unter den Voraussetzungen der Ziffer 1 haftet PedalCargo bis zur Höhe des deklarierten und höher versicherten Wertes.
    3. Unterlässt der Versender es, den Wert des Paketes zu deklarieren, erklärt er damit, dass dieser nicht über 600,00 EUR liegt. In diesem Fall ist die Entschädigung gemäß Ziffern 12 und 13 auf max. 600,00 EUR pro Paket beschränkt.
  12. Haftung
    1. Sofern kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen, haftet PedalCargo von der Übernahme bis zur Ablieferung unbeschadet Ziffer 11.2 und 11.3 wie folgt:
      1. für Verlust und Beschädigung des Gutes bei innerdeutschen Beförderungen im Rahmen der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches;
      2. für Verlust und Beschädigung bei internationalen Beförderungen nach den Bestimmungen der CMR für den Straßengüterverkehr und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens/Montrealer Übereinkommens für die Luftbeförderung.
    2. Die Haftung für Güterfolgeschäden ist
    3. Die Haftung ist, außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, neben den gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen, wenn die Beförderung nach Ziffer 5.1 ausgeschlossen und der Versender seiner Prüf- und Anzeigepflicht aus Ziffer 5.2 nicht nachgekommen ist und wenn das Vorliegen eines Beförderungsausschlusses für PedalCargo nicht offensichtlich erkennbar war.
    4. 12.4 Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder Verzögerung sind nicht abtretbar.
  13. Versicherung
    1. Sofern PedalCargo nach Ziffer 12 haftet, besteht für jedes Paket zugunsten des Versenders eine Versicherung. Wenn der Haftungsbetrag nicht ausreicht, um den tatsächlich entstandenen Güterschaden auszugleichen, ersetzt die Versicherung darüber hinaus die Differenz zwischen dem Haftungsbetrag und dem tatsächlich entstandenen Güterschaden. Die Gesamtentschädigung aus Haftung und Versicherung ist auf 600,00 EUR pro Paket begrenzt.
    2. Ein höherer Versicherungsschutz kann bis zu 000,00 EUR pro Sendung in Staffelungen zu je vollen 500,00 EUR Versicherungssumme gegen eine zusätzliche vom Versender zu entrichtende Prämie vereinbart werden.
    3. Die Höherversicherung für Paketversendungen innerhalb Europas kann nach Maßgabe des Versenders für das gesamte Paketvolumen, für ein Teilvolumen oder für einzelne Pakete bei Vertragsschluss, spätestens jedoch bei Übernahme, vereinbart werden. Für Paketversendungen in Zielländer außerhalb Europas muss die Höherversicherung im Einzelfall mit PedalCargo abgestimmt werden.
    4. Die Versicherung nach Ziffer 13 besteht allein zugunsten des Versenders. Ansprüche nach Ziffer 13 sind nicht
    5. Von der über die Haftung nach Ziffer 12 hinausgehenden Versicherung sind Pakete ausgeschlossen, für die anderweitig eine Versicherungsdeckung besteht. Dies gilt auch für den Fall, dass die anderweitige Versicherung eine Unterdeckung aufweist und den Güterschaden nicht voll ersetzt.
  14. Öffnung, Rücksendung, Verwertung, Vernichtung von Sendungen
    PedalCargo ist unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen berechtigt, Pakete zu öffnen, zurückzusenden, zu verwerten oder zu vernichten.
    1. PedalCargo darf unter folgenden Voraussetzungen eine Öffnung von Sendungen vornehmen:
      1. zwecks Sicherung des Inhalts einer beschädigten Sendung;
      2. zwecks Ermittlung des auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfängers oder Versenders einer nicht zustellbaren Sendung;
      3. zwecks Abwendung von Gefahren, die von einer Sendung für Personen oder Sachen ausgehen;
      4. zwecks Feststellung, ob
    2. das Paket verderbliches Gut enthält;
    3. der Zustand des Gutes eine sofortige Verwertung erfordert;
    4. der Wert des Gutes zu den Kosten einer Verwahrung in keinem Verhältnis steht, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen;
      1. zwecks Erfüllung einer gesetzlichen Bestimmung oder einer behördlichen Anordnung.
    5. PedalCargo ist berechtigt, bei endgültigen Ablieferungshindernissen die Rücksendung eines Paketes an den Versender nach folgender Maßgabe vorzunehmen:
      1. im innerdeutschen Versand ohne Einholung einer Weisung des Versenders unverzüglich;
      2. im grenzüberschreitenden Versand ohne Verzollung: wenn auf Anfrage nach 7 Kalendertagen keine anderweitige Weisung durch den Versender erfolgt ist;
    6. im grenzüberschreitenden Versand mit Verzollung: wenn mangels Weisung und/oder aus sonstigen Gründen eine Verzollung nicht möglich ist, nach 14
    7. PedalCargo ist berechtigt, bei endgültigen Ablieferungshindernissen eine Verwertung des Gutes unter den folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:
    8. Versender hat PedalCargo auf Anfrage keine Weisung erteilt:
    9. im innerdeutschen Versand innerhalb von 7 Kalendertagen;
    10. im grenzüberschreitenden Versand ohne Verzollung: nach 7 Kalendertagen;
    11. im grenzüberschreitenden Versand mit Verzollung: nach 14 Kalendertagen;
      1. die Einholung einer Weisung ist für PedalCargo mangels Kenntnis und fehlender Ermittelbarkeit des Versenders und des Empfängers nicht möglich. Von einer fehlenden Ermittelbarkeit ist auszugehen, wenn weder Versender noch Empfänger innerhalb einer Frist von 90 Kalendertagen ermittelt werden können;
      2. ohne vorherige Einholung einer Weisung des Versenders, wenn
    12. es sich bei dem Gut um verderbliche Ware handelt;
    13. der Zustand des Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt;
    14. die Verwahrung in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes steht;
    15. von dem Gut Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen;
    16. eine behördliche Anordnung dies
      1. PedalCargo ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 3 zur Vernichtung des Gutes berechtigt, wenn das Gut unverwertbar ist und die Vernichtung nicht gegen für PedalCargo erkennbare Interessen des Versenders verstößt. Unverwertbarkeit liegt vor, wenn das Gut unverkäuflich ist.
      2. Der Versender hat PedalCargo alle Kosten und Auslagen zu ersetzen, die PedalCargo durch Öffnung und/oder Verwertung und/oder Vernichtung und/oder Rücksendung aus dem Ausland entstehen.
  15. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
    Der Versender ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche von PedalCargo aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Dies gilt nicht, soweit die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von PedalCargo anerkannt oder unbestritten sind, oder soweit es sich um Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis handelt.
  16. Abweichende Vereinbarungen
    Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform reicht die Textform. Das Schriftformerfordernis gilt jedoch nicht für individuelle vertragliche Abreden, sofern diese nicht nur eine Änderung der Regelung betreffen, sondern auch das Abgehen vom Schriftformerfordernis für die konkrete individuelle Vertragsänderung.
  17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Regelungslücken, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei Kaufleuten der Ort derjenigen PedalCargo Niederlassung, an die der Versender den Auftrag gerichtet hat. Ist ein Versender Verbraucher, gelten die gesetzlichen Regelungen desjenigen Staates, in welchem der Verbraucher ansässig ist.
    2. Regelungslücken sind auf der Grundlage des anwendbaren Rechtes durch Regelungen zu schließen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entsprechen.
    3. Anzuwenden ist das Recht desjenigen Staates, in welchem nach Ziffer 1 Erfüllungsort und Gerichtsstand liegen. Bei grenzüberschreitender Beförderung gelten die Bestimmungen der CMR oder des Warschauer Abkommens/Montrealer Übereinkommens, soweit sie zwingende Bestimmungen enthalten.
    4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zur Gesamtnichtigkeit.